Übertragung des Weinguts Terre Cortesi - Moncaro - Betrieb Camerano - LOS 3

SPECIFIC TERMS AND CONDITIONS 

FOR PARTICIPATION MODALITIES FURTHER INFORMATION CONSULT SALE NOTICE IN ATTACHED SECTION

Gathering timing

Starts : Fr 31/07/2026 Stunden 12:00
Ends : Mi 14/10/2026 Stunden 12:00


Viewing conditions:

All lots viewings must be booked. Please contact:  [email protected] – tel +39 02 86882269


Deposit

The present gathering is subject to a mandatory deposit of 10% of price offered.

Deposit has to be paid in one of the following ways:
 
1- Via bank transfer to the following account:

MONTE PASCHI DI SIENA SPA
Agenzia di Fabriano
ABI: 01030
CAB: 21100
CIN: K

IBAN: IT 43 K 01030 21100 000000414486  
BIC/SWIFT: PASCITM1K07 
 
assigned to  GOBID INTERNATIONAL AUCTION GROUP S.R.L.


Participation Rules:

Participation in this sale is regulated by the conditions set out in the attached Sale Notice which the user is required to consult.

Lots Availability

Any registration related to preemption rights, registration of foreclosures and seizes, or any other tie falling on the lots on sale will be cancelled complying to art. 108 Bankruptcy Law (Legge Fallimentare) once the sale will be completed and the price will be fully collected. Any formalities for cancellation will be on buyer's expenses.

Payment deadline

Awarded lots have to be paid in full within 90 days from the provisional awarding.

Buyer's premium due has to be paid within 10 days from awarding.

Fees and expenses related to sale on buyer's expense (law fees, notarial fees, fiscal and non fiscal fees) have to be paid in full  within 90 days from the provisional awarding.


Buyer's Premium

A percentage of 0,00% charge + VAT will be added to the price of each awarded lot also in case of offers received related to art. 107 L.F (Bankruptcy Law). 

VAT: 
Value Added Tax at a rate 22,00%  will be calculated on the awarding price and added to it. (where applicable). VAT application may vary according to law depending on the awarding subject


In case of insurgency of  any controversy related to the interpretation of the dispositions included in the general and specific terms present in the website  translated in different languages, it will be applied the Italian language version of such texts

Umfang der Unternehmenszweige und Übertragung der Rechtsverhältnisse
Die Übertragung der oben beschriebenen Unternehmenszweige umfasst – zusätzlich zu den materiellen und immateriellen Gütern, aus denen sie bestehen – den Eintritt des Zuschlagsempfängers in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse, die mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen und am Tag der Übertragung bestehen, sofern sie funktional den genannten Zweigen zuzuordnen sind.
Rein beispielhaft und nicht abschließend sind in der Übertragung enthalten: Liefer- und Bezugsverträge, Versorgungsverträge, Beratungsverträge, Agentur- und Vertriebsverhältnisse, Versicherungsverträge sowie alle sonstigen Verträge, die für die ordentliche Führung der Unternehmenstätigkeit funktional sind.
In jedem Fall von der Übertragung ausgeschlossen und im ausschließlichen Eigentum des Verfahrens verbleibend sind:
– Verbindlichkeiten jeglicher Art, die bis zum Datum der Übertragung entstanden sind;
– Forderungen, die bis zu demselben Datum entstanden sind;
Lose Weine, Flaschenweine und trockene Produkte, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem gesonderten Inventar unterzogen werden
Bezüglich der Arbeitsverhältnisse findet Art. 2112 ZGB Anwendung, mit der Folge der Übertragung der Arbeitsverhältnisse, die den Unternehmenszweigen betreffen, die Gegenstand der Übertragung sind, auf den Zuschlagsempfänger, wie in Anlage Nr. [●] angegeben, mit Kontinuität aller sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Es wird klargestellt, dass die genaue Bestimmung der übertragenen Rechtsverhältnisse auf der Grundlage der in der Virtual Data Room und in den Anlagen zu dieser Bekanntmachung zur Verfügung gestellten Dokumentation erfolgt.

Lagerung und Verwaltung des nicht übertragenen losen Weins
In Anbetracht der Art des zum Verkauf stehenden Unternehmenskomplexes verpflichtet sich der Zuschlagsempfänger unentgeltlich, dem Verfahren die Lagerung und das Verbleiben des losen und in Flaschen abgefüllten Weins, der nicht Gegenstand der Übertragung ist, innerhalb der zum übertragenen Komplex gehörenden Räumlichkeiten, Tanks und Kellerflächen zu gestatten.
Diese Verfügbarkeit ist für einen Höchstzeitraum von 18 (achtzehn) Monaten ab dem Datum der Eigentumsübertragung oder für die kürzere Zeit zu gewährleisten, die für die vollständige Verwertung des Produkts durch das Verfahren erforderlich ist.
Im oben genannten Zeitraum verpflichtet sich der Zuschlagsempfänger unentgeltlich zu gewährleisten:
– die administrative Verwaltung des Produkts im Hinblick auf die geltenden weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Führung und Aktualisierung der obligatorischen elektronischen Register (z. B. SIAN-Register oder gleichwertige Register gemäß den Antibetrugsvorschriften);
– die üblichen Erhaltungsmaßnahmen des Weins, wie beispielsweise, jedoch nicht abschließend, Umfüllungen, Basis-Kontrollen und die Aufrechterhaltung der technischen Mindestbedingungen für die Lagerung;
– die minimale operative Zusammenarbeit, die erforderlich ist, um die korrekte Verwaltung des Produkts im Rahmen der Kellertätigkeit zu ermöglichen.
Ausdrücklich von den unentgeltlichen Tätigkeiten ausgeschlossen und daher auf Antrag vom Verfahren zu tragen sind die außergewöhnlichen und/oder industriell geprägten Tätigkeiten, darunter beispielsweise:
– Abfüllung;
– Verpackung;
– Etikettierung;
– nicht routinemäßige Laboranalysen;
– Vermarktungstätigkeiten.
Die Kosten dieser Leistungen werden jeweils mit dem Verfahren vereinbart.
Weitere Dienstleistungen werden auf der Grundlage zuvor zwischen den Parteien vereinbarter Marktbedingungen erbracht.
Während des Lagerzeitraums:
– verbleiben Eigentum, kommerzielle Verwaltung und Verantwortung für den Wein beim Verfahren;
– übernimmt der Zuschlagsempfänger keinerlei Verantwortung hinsichtlich Qualität, Verschlechterung oder Verlust des Produkts, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– hat das Verfahren das Recht, nach angemessener Vorankündigung die Räumlichkeiten zu betreten, um die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Verwertung des Produkts durchzuführen.
Nach Ablauf des oben genannten Zeitraums ist das Verfahren verpflichtet, für die vollständige Entfernung des noch vorhandenen losen Weins zu sorgen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
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